Claere Jung Stiftung | Satzung

Um das schwere Schicksal blinder, sehbehinderter und augenkranker Menschen erträglicher zu machen, und um der Wissenschaft auf dem Gebiet der Ophthalmologie und der medizinischen Optik zu neuen Erkenntnissen zu verhelfen sowie hilfsbedürftige Minderjährige in Heimen des Amtes für Jugend der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung in Hamburg und des „Rauhen Hauses“ zu betreuen, errichte ich, Ernst Jung, in Hamburg, in Durchführung des letzten Willens meiner Frau, eine Stiftung, der ich folgende Satzung gebe:

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform
  1.  Die Stiftung führt den Namen Claere Jung Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  2.  Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2 – Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Behinderte und der Forschung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Die Stiftung fördert
    1. die sozialpflegerische Betreuung und Unterstützung von Blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen sowie die Forschung auf ophthalmologischem Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der Augenheilkunde im Bereich der medizinischen Optik.
    2. die Betreuung von hilfsbedürftigen Minderjährigen in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften der freien Wohlfahrtspflege und vergleichbarer steuerbegünstigten Körperschaften oder in juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie im Rauhen Haus.
  2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1.  Gewährung von Beihilfen für Erziehung, Unterkunft und berufliche Ausbildung,
    2. Unterstützung erwachsener Blinder und Augenkranker, damit sie durch Schulung in geeigneten Beschäftigungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, sich ihren Lebensunterhalt zum Teil selbst zu erarbeiten.
    3. Betreuung von blinden Kindern und blinden geistig behinderten Kindern.
    4. Errichtung eines Heimes für erwerbsunfähige oder alte Augenkranke und blinde Personen.
    5. Erfüllung von Forschungsaufgaben und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Augenheilkunde und artverwandter Gebiete dieser Wissenschaft,
    6. Gewährung von Unterstützung und Beihilfen für elternlose Kinder und solche Minderjährige, deren Eltern sich nicht um sie kümmern (sog. Sozialwaisen), soweit sie in staatlichen Heimen oder in Heimen der freien Wohlfahrtspflege untergebracht sind,
    7. Durchführung von Maßnahmen für bedürftige und minderbemittelte Minderjährige auf dem Gebiet erzieherischer, schulischer und pflegerischer Aufgaben, insbesondere sozial gefährdete Kinder.
  3. Die Mittel der Stiftung sollen zu 70 vom Hundert den in Absatz 2, Buchstaben a bis e aufgeführten Zwecken und zu 30 vom Hundert den im Absatz f und g aufgeführten Zwecken zufließen.
§ 3 – Stiftungsvermögen
  1. Die Stiftung wird mit einem Anfangskapital von DM 1.000.000,– ausgestattet.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von den Förderern der Stiftung mit dem entsprechenden ausdrücklichen Wunsch zugewendet werden.
  3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem realen Wert zu erhalten. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen die Erträge des Vermögens.
  4. Alle Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Alle Zuwendungen und sonstigen Einnahmen der Stiftung sind für ihre steuerbegünstigten Zwecke gebunden.
  5. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anzusehen.In besonderen Notfällen kann bis zu 10 vom Hundert des Stiftungsvermögens für eine begrenzte Zeit zur Erfüllung eines bestimmten, dringend notwendigen Stiftungszweckes seitens des Vorstands zur Verfügung gestellt werden mit der Auflage, dass innerhalb von drei Jahren das Vermögen aus den Erträgnissen wieder ergänzt werden muss.
  6. Zuwendungen an die Stiftung, die mit der ausdrücklichen Auflage gemacht werden, dass sie vollen Umfanges im Sinne der Satzung verbraucht werden sollen, werden von den Bestimmungen des Absatzes 2 nicht berührt. Sie müssen zeitnah verwendet werden.
§ 4  – Anlage des Stiftungsvermögens
  1. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend in solchen Werten anzulegen, die nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes als sicher gelten.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Stiftungsvorstand
  1. Die Stiftung wird von einem aus sieben Personen bestehenden Vorstand geführt und verwaltet. Ihm gehören an
    1. ein an der Universitäts-Augenklinik hauptamtlich tätiger Professor der Augenheilkunde, der vom Vorsitzenden des Vorstands nach Anhörung der übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren bestimmt wird.
    2. eine in der freien Wohlfahrtspflege oder vergleichbaren Institutionen tätige oder sachlich erfahrene Person, die vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Anhörung der übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren bestimmt wird.
    3. der jeweilige Leiter des Amtes für Jugend der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung Hamburg oder eine von ihm im Benehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden zu bestimmende Person dieses Amtes,
    4. der jeweilige Vorsteher der Stiftung „Das Rauhe Haus“,
    5.  ein Vorstandsmitglied der Hamburger Blindenstiftung, das von deren Vorstand auf die Dauer von vier Jahren ernannt wird,
    6. zwei angesehene Hamburger Kaufleute, die vom Vorstand nach Anhörung der Handelskammer Hamburg auf die Dauer von vier Jahren hinzugewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig.
      Die unter Buchstabe a., b., e. und f. genannten Personen bleiben bis zum Amtsantritt des Nachfolgers oder ihrer Wiederwahl im Amt.
  2. Der jeweilige Vorstandsvorsitzende bestimmt bei Antritt seines Amtes einen Nachfolger in Form einer notariellen Willenserklärung, die bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen ist. Diese Ersatzbestellung ist alsbald nach dem Amtsantritt unter den genannten Voraussetzungen zu vollziehen. Der Vorstand wählt sich einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Sitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf abgehalten. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein. IN jedem Geschäftsjahr haben mindestens zwei Vorstandssitzungen stattzufinden. Der Stiftungsvorstand muss auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.
  5. Zwischen der Einberufung und der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, wenn nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Einberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich mit Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände.
  6. Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Die abwesenden Vorstandsmitglieder sind von den Beschlüssen in Kenntnis zu setzen. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
  7. Veränderungen innerhalb des Vorstandes sin der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Meldung sind die Delegation bzw. Ernennungen durch die genannten Einrichtungen oder die Wahlniederschriften einschließlich der Zustimmungserklärungen der in den Vorstand Eintretenden beizufügen.
§ 6 – Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse gegen den Willen des Vorsitzenden bedarf der Einstimmigkeit aller übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegen, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen.
§ 7 – Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt.
  2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für die Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewähren, sofern die Vermögens- und Ertragslage es zulässt. Der Vorstand kann Hilfskräfte anstellen.
  3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden einem Hamburger Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorzulegen.
  4. Die Stiftung hat ihre Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
  5. Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und eines der übrigen Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei der Genannten sind zur gemeinsamen Vertretung befugt.
§ 8  – Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Sofern es dem Umfang der Stiftung und ihren Aufgaben entspricht, hat der Stiftungsvorstand rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Er muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die für das Geschäftsjahr zu erwarten sind, ihrer Zweckbestimmung entsprechend ausweisen. In diesen Wirtschaftsplan dürfen nur solche Ausgaben eingestellt werden, die nach gewissenhafter Prüfung zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich sind.
§ 9  – Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 10 – Leistungen
  1. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Leistungen nach Prüfung des Gesuches unter Beachtung der steuerlichen Bestimmungen.
  2. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig ohne Rechtsanspruch auf Fortgewährung.
§ 11 –  Satzungsänderungen

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse bedürfen ferner der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtbehörde.

§ 12 – Aufhebung oder Auflösung
  1. Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an das „Rauhe Haus“ und das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) – Augenklinik, die es im Rahmen ihrer Zweckbestimmung im Sinne des Stifters unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen und wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden haben.
  3. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13  –  Aufsicht und Inkrafttreten
  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

Genehmigt am: 29.03.2017
durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde

Claere Jung Stiftung verwendet Accessibility Checker, um die Barrierefreiheit unserer Website zu überwachen. Lies unsere Barrierefreiheitsrichtlinie.